Urheberrecht: Panoramafreiheit & Drohnenaufnahmen
Mittels einer Drohne angefertigte Luftbildaufnahmen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit (§ 51 I 1 UrhG) gedeckt. Zeigen die Aufnahmen urheberechtlich geschützte Werke wie z.B. Kunst im öffentlichen Straßenland, bedarf es für eine Verwertung der Fotos daher zusätzlich der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und sich auf diese Weise zu einer in Fachkreisen schon länger diskutierten Rechtsfrage geäußert. Die Entscheidung sollte jedoch nicht missverstanden werden. Sie nimmt Drohnenaufnahmen nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Panoramafreiheit aus. Vielmehr betrifft die Entscheidung zunächst einmal nur solche Konstellationen, in denen mit Hilfe einer Drohne Aufnahmen aus einer Perspektive angefertigt werden, die nicht allgemein zugänglich ist.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Verwertungsgesellschaft einen Buchverlag wegen der ohne Lizenzierung erfolgten Nutzung diverser Fotos u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Bei den Aufnahmen handelt es sich um Luftbildaufnahmen, die mit Hilfe von Drohnen erstellt wurden und Kunstinstallationen aus der Vogelperspektive zeigen. Der Buchverlag berief sich auf die urheberechte Schrankenregelung der Panoramafreiheit (§ 59 I 1 UrhG), wodurch der Erwerb einer Lizenz nicht notwendig sei. Bereits die 1. Instanz sah dies anders und verneinte die Anwendbarkeit der Schranke. Bestätigt wurde dies nun im Berufungsverfahren durch das OLG Hamm (Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 247/21).
Perspektive der Abbildung entscheidend
Die Richter des OLG Hamm führten in ihrer Entscheidung aus, dass eine Berufung auf die Schranke der Panoramafreiheit erfordere, dass sich das abgebildete Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz befindet und von dort wahrgenommen werden kann. An einem öffentlichen Ort aufgestellte bzw. eingebrachte Werke wurden insoweit der Allgemeinheit gewidmet. Dies legitimiere die Einschränkung der Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers. Allerdings beinhaltet diese Wertung, dass nur solche perspektivischen Aufnahmen des Werks von der Schrankenregelung umfasst sind, die sich dem allgemeinen Publikum bieten. Abbildungen aus der Perspektive eines für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ausgangspunkts sollen hingegen nicht dem Anwendungsbereich der Norm unterfallen. Dies gilt auch, soweit die jeweilige Perspektive nur mit Hilfsmitteln eingenommen oder erst durch gezielte Maßnahmen herbeigeführt werden kann. Diese Überlegungen gelten auch für Drohnenaufnahmen aus dem Luftraum. Der Luftraum sei kein für Menschen allgemein zugänglicher Ort. Benötigt würden stets besondere Hilfs- und Fortbewegungsmittel, was im Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sei.
Luftraum kein allgemein zugänglicher Ort
Eine BGH-Entscheidung steht zu dem Themenkomplex aus. Mit dem jetzt ergangenen Urteil des OLG Hamm liegt aber eine oberlandesgerichtliche Bewertung zu der Rechtsfrage vor. Dies bedeutet indes nicht, dass für jegliche Drohnenaufnahmen eine Berufung auf die Panoramafreiheit ausscheidet. Nicht ohne Grund stellt der amtliche Leitsatz zum Urteil auf Luftbildaufnahmen mittels Drohnen ab. Entscheidend wird somit sein, ob die jeweilige Drohnenaufnahme sich auch auf der Basis einer der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Perspektive erstellen ließe. In der vorliegenden Konstellation war dies zu verneinen, denn die Aufnahme erfolgte aus der Luft. Für andere Konstellationen ist dies auch bei Drohnenaufnahmen denkbar. In eine ähnliche Richtung gingen seinerzeit Überlegungen zur Anwendbarkeit der Panoramafreiheit für Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke des Google Street View-Internetdienstes.
Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen nicht per se ausgeschlossen
Insgesamt unterstreicht das Urteil, dass die Schrankenregelung der Panoramafreiheit im Hinblick auf neue Technologien anpassungsfähig ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie der BGH die Sache sieht. Die Revision wurde vom OLG Hamm zugelassen.