Brexit & Marken/Designs: UK-Vertreter für geklonte Rechte ab 1. Januar 2024?
Das Markenamt Großbritanniens (UKIPO) hat klargestellt, welche Änderungen für im Zuge des Brexits entstandene UK-Dubletten von Unionsmarken sowie Gemeinschaftsgeschmacksmustern ab dem 1. Januar 2024 gelten. Ab diesem Datum ist es bei einer Änderung der Adresse des Rechteinhabers zwingend, eine Adresse aus Großbritannien, Gibraltar oder den Channel Islands anzugeben. Dies kann entweder die Adresse des Rechteinhabers selbst oder die eines Vertreters, z.B. einer Kanzlei, sein.
Weiterhin ist es im Falle der Einleitung eines streitigen Amtsverfahrens nötig, eine örtliche Adresse oder einen aus Großbritannien, Gibraltar oder den Channel Islands stammenden Vertreter anzugeben. Dies gilt z.B. für Nichtigkeitsverfahren, die gegen derartige geklonte Marken und Designs angestrengt werden. Das UKIPO wird zwar auch über den 1. Januar 2024 hinaus die Information über das eingeleitete Verfahren an benannte EU-Adressen weiterleiten. Wegen der Übermittlung per Post, der kurzen Fristen sowie der sodann nötigen Angabe einer örtlichen Adresse oder lokaler Anwälte wird jedoch empfohlen, den Vorgaben bereits jetzt nachzukommen.
Damit ist eine lokale Adresse bzw. die Benennung eines UK-Vertreters ab dem 1. Januar 2024 nicht absolut zwingend. Sinnvoll dürfte dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jedoch sein, soweit dem nicht bereits nachgekommen wurde.
Weitere Informationen zum Thema Brexit & Marken/Designs finden Sie hier. Der Hinweis des UKIPO ist hier abrufbar.