Markenrecht: Quadratisch, Praktisch, Gut
Nach einem mehr als 10 Jahre dauernden Rechtsstreit um die als Marke eingetragene quadratische Verpackungsform von Ritter Sport hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu Gunsten des Schokoladenherstellers entschieden (BGH I ZB 42/19 / BGH I ZB 43/19). Die Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der Markeneintragungen damit in letzter Instanz und wiesen die Löschungsanträge von Milka zurück. Aber was hat es mit dem Mammutprozess eigentlich auf sich und was bedeutet die Entscheidung für Ritter Sport und Milka langfristig?
Verpackungsform als 3D-Marke?
Die jetzt entschiedenen Parallelprozesse drehten sich um zwei für Ritter Sport seit 1996 bzw. 2001 auf der Basis von Verkehrsdurchsetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene 3D-Marken. Sie zeigen die typische rechteckige Verpackung von Ritter Sport-Schokoladentafeln aus jeweils zwei Dimensionen:
3D-Marken, die auch als Formmarken bezeichnet werden, dienen der Absicherung von Markengestaltungen, deren Schutz sich auf eine Dreidimensionalität bezieht. In dem vom BGH entschiedenen Löschungsverfahren stand in Streit, ob die Marken vom DPMA seinerzeit zu Recht eingetragen worden sind oder nicht eigentlich Schutzhindernisse bestanden. Wäre letzteres der Fall hätten die Marken folgerichtig gelöscht werden müssen.
Quadratische Form ist keine wesentliche Eigenschaft
Bereits 2017 war der Rechtsstreit beim BGH gewesen und die Richter verneinten den Löschungsanspruch (vgl. I ZB 105 / 16/I ZB 106/16). Begründet wurde dies seinerzeit damit, dass die quadratische Form keine wesentliche Eigenschaft von Schokolade darstelle. Im zweiten Anlauf kritisierte Milka, dass die Quadratform der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Auch dies wäre bei Bejahung ein im Markengesetz fest geschriebener Grund, einer Marke die Eintragung zu verwehren. Doch auch mit diesem Argument konnten sich die Karlsruher Richter nicht anfreunden:
Sie urteilten, dass das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen deren quadratische Grundflächen seien. Die Richter konnten nicht erkennen, dass die Verbraucherentscheidung zum Erwerb der Schokolade von der Verpackungsform der Schokolade dominiert sei. Die quadratische Form der Verpackung habe keinen besonderen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die bloße Herausstellung der quadratischen Form in der Werbung reiche hierfür nicht aus. Dies führe allein dazu, dass der Verbraucher darin einen Herkunftshinweis erkenne. Einen wesentlichen Wert verleihe die konkrete Form der Schokolade dadurch allerdings nicht.
Doch bedeutet die Entscheidung in Konsequenz, dass nur noch Ritter Sport Schokolade in Quadratform vertreiben darf?
Monopol auf Quadrat im Schokoladensegment?
Tatsächlich bedeutet der Erfolg von Ritter Sport keineswegs, dass die Firma Dritten unter Verweis auf die Marken die Nutzung der Quadratform abstrakt untersagen lassen kann. In den nun entschiedenen Löschungsverfahren ging es allein um den Bestand der eingetragenen Marken. Ob und in welchem Umfang diese Marken einem Dritten erfolgreich entgegengehalten werden können, steht auf einem anderen Papier. Entscheidend wird sein, wie die Schokolade des Dritten konkret ausgestaltet ist. Dabei kommt es neben der Form auch auf die Ausgestaltung der Verpackung an. Es bleibt also spannend!