Markennutzung auf Spielzeugautos – eine unendliche Geschichte?

05.05.2023

Die Verwendung eingetragener Marken auf Miniaturprodukten – insbesondere Spielzeug – war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die rechtliche Diskussion rund um die Verwendung von Drittmarken auf Spielzeugprodukten nun um eine neue Facette ergänzt. In einem kürzlich entschiedenen Fall erweiterten die Richter den Anwendungsbereich auf Fallkonstellationen, in denen die Verwendung von Marken auf dem Miniaturspielzeug weitestgehend der Realität entspricht und verneinten auch für diese Fälle eine Markenrechtsverletzung. Sogar bestimmte Änderungen der Markenverwendung auf dem Miniaturspielzeug werden akzeptiert, sofern die Produkte die relevanten Aspekte der tatsächlichen Verwendung weiterhin widerspiegeln.

Die rechtliche Problematik entsteht, wenn Spielzeughersteller Miniaturprodukte bestehender Produkte vertreiben möchten. In der Vergangenheit ging es in den meisten Fällen um Nachbildungen existenter Automodelle, wobei die Miniaturprodukte nicht von den Autoherstellern stammten, jedoch die auf den Originalautos sichtbaren und eingetragenen Marken der Autohersteller verwendeten. Das Opel-Blitz II-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hielt diese Verwendung für rechtmäßig, sofern die Nutzung die tatsächliche Verwendung auf dem Originalauto widerspiegelt und im Rahmen des Vertriebs und der Werbung für solche Produkte gewisse Grenzen beachtet werden (Urteil vom 14. Januar 2010, Aktenzeichen: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, basierend auf vorheriger Entscheidung des EuGH vom 25. Januar 2007, Aktenzeichen: C-48/05 – Adam Opel).

BGH erweitert Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung in einer neuen Entscheidung auf Produkte ausgeweitet, die nicht nur die jeweilige Marke des Autoherstellers zeigen, sondern weitere Marken nutzen, die auf dem Originalprodukt Verwendung finden. Die Richter entschieden, dass auch diese Verwendung eingetragener Marken keine Markenverletzung darstellt, solange die Verwendung auf dem Miniaturauto im Kern der Realität entspricht. Soweit die Marken auch auf den Originalprodukten verwendet werden, erwarte der Verbraucher nicht, dass die Miniaturversion vom Markeninhaber stammt oder dass die Nutzung lizenziert wurde. Die Richter sahen in der Verwendung der Drittmarken auch keine unberechtigte Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder des Rufs der Marke und verneinten zudem eine Wettbewerbsverletzung. Sie weiteten ihre Überlegungen zudem auf andere Miniaturprodukte aus (in diesem speziellen Fall eine Miniaturlagerhalle). Diese Bewertung soll trotz gewisser Unterschiede zwischen der Verwendung in der Realität und der Verwendung auf den Miniaturprodukten gelten (Urteil vom 12. Januar 2023 – kürzlich veröffentlicht, Aktenzeichen: I ZR 86/22).

Miniaturspielzeug muss Realität widerspiegeln

Im entschiedenen Fall ging es konkret um die Markenverwendung des Logistikunternehmens DACHSER. Das Unternehmen hatte sich in einem Verfahren gegen die Verwendung seiner DACHSER-Marken auf einem Spielzeugauto und einer Miniatur-Lagerhalle verwandt, wobei die angegriffenen Produkte wie folgt aussahen:

Bild eines Spielzeugautos / Miniaturlagerhauses, wie im Urteil gezeigt

Die 1. Instanz hatte eine Markenrechtsverletzung bestätigt. Im Berufungsverfahren wurde die Vorentscheidung aufgehoben und der BGH hielt die Bewertung der Berufungsinstanz nun aufrecht und verneinte eine Rechtsverletzung.

Bestimmte Abweichungen sind akzeptabel

In den Urteilsgründen verwiesen die Richter darauf, dass die beteiligten Verkehrskreise erkennen, dass die Miniaturprodukte der Realität entstammen. In der Spielwarenindustrie würde eine Tradition bestehen, originalgetreue Reproduktionen von Waren anzubieten und zu vertreiben und dies umfasse auch die auf den Originalprodukten verwendeten Marken. Verbraucher seien sich bewusst, dass solche Miniaturprodukte nicht von den Markeninhabern stammten. Auf dieser Grundlage könne die Verwendung keine Markenverletzung darstellen, solange die Marken nur auf dem Produkt selbst verwendet werden und die Verwendung der Realität entspricht. Geringfügige Änderungen sind akzeptabel, solange sie die relevanten Aspekte der tatsächlichen Nutzung widerspiegeln.