Marken & Designs: Corona-Update zu Verfahren vor Markenämtern
Die Corona-Krise hat inzwischen auch auf Verfahren vor den Markenämtern Auswirkungen. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Regelungen zu laufenden Fristen in Verfahren vor dem DPMA, dem EUIPO und der WIPO zusammen:
Welche Auswirkungen hat COVID-19 auf die von den Markenämtern bislang gesetzten Stellungnahmefristen in laufenden Amtsverfahren (z.B. in Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren oder Widerspruchsverfahren)?
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): Das DPMA hat mitgeteilt, dass vom Markenamt gesetzte Stellungnahmefristen in laufenden Schutzrechtsverfahren automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert werden. Eines Fristverlängerungsantrags bzw. einer Bestätigung durch das DPMA bedarf es nicht.
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO): Auch vom EUIPO wurden die Stellungnahmefristen in laufenden Verfahren automatisch bis zum 1. Mai 2020 (faktisch 4. Mai 2020) verlängert. Am 29. April 2020 hat das EUIPO eine weitere Verlängerung der vom 1. Mai 2020 – 17. Mai 2020 ablaufenden Fristen bekanntgemacht. Diese verlängerte Frist endet am 18. Mai 2020. Die Parteien der Verfahren können sich unmittelbar auf diese Fristverlängerung berufen. Eines Antrags bedarf es nicht. Es ist zu beachten, dass die Einreichung einer Stellungnahme vor Ablauf der verlängerten Frist dazu führt, dass diese als „verbraucht“ gilt.
World Intellectual Property Organization (WIPO): Für WIPO-Verfahren gilt wegen COVID-19 keine allgemeine Fristverlängerung für Stellungnahmefristen. Allerdings kommt je nach betroffenem Land/Frist eine automatische Fristverlängerung nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht. Zudem sollen Fristverlängerungen aktuell wohlwollend beschieden werden. Weitere Informationen sind unter wipo.org zu finden.
Was gilt für gesetzliche Fristen in Amtsverfahren wie z.B. Widerspruchsfristen, Fristen für die Verlängerung von eingetragenen Marken & Designs und sonstige gesetzliche Notfristen?
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): Das DPMA hat darauf hingewiesen, dass die gesetzlich bestimmten Fristen weiter gelten und nicht von der allgemeinen Fristverlängerung für Stellungnahmefristen umfasst sind. Diese Fristen behalten somit ihre Gültigkeit. Allerdings besteht nach deutschem Recht bei Fristversäumnis unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist jedoch individuell zu prüfen. Zudem ist eine Wiedereinsetzung für bestimmte Maßnahmen, z.B. die Widerspruchseinlegung und Zahlung der Widerspruchsgebühr gesetzlich ausgeschlossen (vgl. insoweit § 91 MarkenG, § 23 Abs. 3 Satz 3 DesignG i.V.m. § 123 Abs. 1-5, 7 PatentG).
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO): Von der Fristverlängerung des EUIPO in laufenden Verfahren sind auch die gesetzlichen Fristen vor dem EUIPO umfasst. Diese galten automatisch als bis zum 1. Mai 2020 (faktisch bis zum 4. Mai 2020) verlängert und für die vom 1. Mai 2020 – 17. Mai 2020 ablaufenden Fristen läuft die Frist nach einer nochmaligen Fristverlängerung nun am 18. Mai 2020 ab. Die Fristverlängerung gilt für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster und wirkt daher auch für Widerspruchsfristen, mögliche gesetzliche Zahlungsfristen oder Beschwerdefristen vor dem EUIPO. Nicht umfasst sind jedoch Klagefristen vor dem Europäischen Gericht 1. Instanz, da es sich hierbei nicht um eine EUIPO-Frist handelt.
World Intellectual Property Organization (WIPO): Die Notfristen wurden nicht generell verlängert. Die WIPO hat allerdings drauf hingewiesen, dass bestimmte Fristen unter Nutzung des Formulars MM20 bis zu 2 Monate nach Ablauf der Frist nachgeholt werden können. Weitere Informationen sind hier abrufbar.
Kann ich vor den Marken- und Patentämtern aktuell weiter Marken- und Designanmeldungen, Widersprüche oder Löschungsanträge platzieren?
Ja, das DPMA, das EUIPO und die WIPO haben bestätigt, dass die Ämter weiter besetzt bleiben und arbeitsfähig sind. Es gelten für die Platzierung der Anmeldungen und Einleitung von Verfahren die bestehenden gesetzlichen Regeln. Es kann aufgrund der aktuellen Situation allerdings zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Anfragen kommen. Das DPMA bittet – wenn möglich – um die Einreichung von Anträgen/Unterlagen per DPMAdirektPro bzw. DPMAdirektWeb. Die Erstellung von Bescheinigungen (z.B. Apostillen, Registerauszügen) kann dort nach eigenen Angaben zudem länger als gewöhnlich dauern.
Wo kann man sich über Neuigkeiten zu Amtsverfahren und dem Vorgehen der Markenämter tagesaktuell informieren?
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): Das DPMA hat auf seiner Website eine Sonderseite „Coronarivus (COVID-19) – ständig aktualisierte Informationen“ eingerichtet, die hier abrufbar ist.
Europäisches Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO): Das EUIPO hat ebenfalls eine Sonderseite zum Coronavirus eingerichtet („Aktueller Stand zu COVID-19“). Die Website ist hier zu finden.
World Intellectual Property Organization (WIPO): Auf der Website der WIPO gibt es eine Unterseite zu COVID-19-Fragestellungen („COVID-10-Update“). Diese ist hier abrufbar.
Status: 29. April 2020