„23 % günstiger“ – EuGH schafft Klarheit zu Rabattwerbung

27.09.2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zur Werbung mit Preisermäßigungen positioniert. Die Luxemburger Richter haben klargestellt, dass sich der angegebene Rabatt des Händlers auf den niedrigsten Angebotspreis der (mindestens) letzten 30 Tage zu beziehen hat. Die bloße (zusätzliche) Angabe des besten Preises innerhalb dieses Zeitraumes genüge hingegen nicht (Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23). Die Rechtsfrage war bislang umstritten, da die entsprechende gesetzliche Regelung hierzu keine eindeutige Aussage trifft.

Der Entscheidung des EuGH liegt eine Vorlage des Landgerichts Düsseldorf zugrunde. Die Düsseldorfer Richter hatten über eine wettbewerbsrechtliche Klage des Verbraucherzentrale Baden-Württenberg e.V. zu entscheiden, die sich gegen die Ausgestaltung einer Preiswerbung von Aldi-Süd richtete. Der Discounter hatte wie folgt für Bananen bzw. Ananas geworben:

Auf der Basis von EU-Recht müssen Händler seit knapp 2 Jahren bei jeder Preisermäßigung als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage ausweisen (Art. 6a Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG)). Die Vorschrift wurde in Deutschland durch § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt. In der praktischen Umsetzung lässt die Vorgabe allerdings zahlreiche Fragen offen, u.a.  im Hinblick auf den Preis, auf den sich der Vergleich bezieht und die mögliche Angabe weiterer Preise. Weder aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst, noch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergeben sich hierzu eindeutige Hinweise.

Regelungen zu Rabattwerbung nicht eindeutig

Die klagende Verbraucherzentrale vertrat insoweit die Auffassung, dass die bloße Nennung des besten Preises der letzten 30 Tage in der Werbung nicht ausreiche. Vielmehr müsse sich der vom Händler angegebene Rabatt auf diesen Preis beziehen.  Andernfalls könne der jeweilige Händler einen Preisrabatt künstlich generieren, indem es unmittelbar vor der geplanten Aktion den Preis heraufsetzt. Faktisch würde der Verbraucher bzw. die Verbraucherin den ausgelobten Rabatt daher gar nicht erhalten. Aldi-Süd hielt u.a. mit dem Hinweis dagegen, dass die angegriffene Preiswerbung den gesetzlich vorgegebenen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ausweise.

Irreführung durch falsche Bezugnahme?

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung im Kern die Position der Verbraucherzentrale gestützt. Eine Preisermäßigung in Form eines Prozentsatzes sei auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu berechnen, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Rabattaktion ausgelobt hat. Die bloße Information über diesen Preis genüge hingegen nicht.  Begründet wurde dies mit der Funktion der gesetzlichen Hinweispflicht. Diese solle die Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern dadurch verhindern, dass ein Produktpreis kurz vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöht wird, um sodann mit einem Rabatt werben zu können. Dafür sei es notwendig, dass sich die Rabattangabe auf diesen Preis beziehe.

Der Fall wird nun an das Düsseldorfer Landgericht zurückgereicht, welche auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung über die Klage entscheiden müssen.