Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Klemmbausteine bleibt eingetragen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass ein für Lego eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen bleibt. Das Design aus dem Jahr 2010 umfasst einen Klemmbaustein und erfüllt nach der Auffassung des EuG die für die Eintragung derartiger Registerrechte notwendigen Voraussetzungen (Urteil vom 24/03/2021, Aktenzeichen T-515/19). Mit dem Urteil wurde eine vorangegangene anderslautende Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben.
Lego ist Inhaber des nachfolgenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das am 2. Februar 2010 registriert worden ist:
Eine Drittfirma hatte gegen die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters einen Nichtigkeitsantrag platziert und begehrte die Löschung. Die Beschwerdekammer des EUIPO gab dem Antrag im Jahr 2019 zunächst statt. Es begründete seine Entscheidung mit der technischen Bedingtheit des Designs des Produkts. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer wandte sich Lego mit einer Klage vor dem EuG.
EuG: Mechanische Elemente unterstützen Eigenart
Das EuG nahm in seiner Entscheidung eine zur Vorinstanz abweichende Position ein und bejahte die Eintragungsfähigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Richterinnen und Richter verweisen dabei auf eine Ausnahme in der für die Bewertung anwendbaren Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung. Zwar sei es richtig, dass ein Gemeinschaftsgeschmackmuster nicht ausschließlich aus Elementen bestehen dürfe, welche für die mechanische Verbindung mit einem anderen Produkt zwingend notwendig seien. Gleichwohl können mechanische Elemente von modularen Produktserien ein wichtiges Element bei der Bewertung der Eigenart des Produkts sein. Auch könnten sie eine wesentliche Rolle im Marketing spielen. Diese Grundsätze seien von der Vorinstanz indes nicht berücksichtigt worden.
Alle Elemente zu bewerten
Weiterhin wies der EuG darauf hin, dass die Beschwerdekammer in ihre Bewertung nicht alle Elemente des eingetragenen Geschmacksmusters einfließen lassen hat. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster solle nur dann gelöscht werden, wenn all seine Merkmale einer rein technischen Funktion dienen. Soweit dies für nur ein Element der Eintragung verneint werden muss, scheidet eine Löschung aus. Der in Rede stehende Baustein habe an den Seiten eine glatte Oberfläche und auf der Oberseite vier Zapfen. Die Beschwerdekammer habe nicht alle diese Elemente in ihre Bewertung des Verfahrens einfließen lassen.
Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen
Im Ergebnis habe die Beschwerdekammer die Vorgaben der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, da es den Grundsatz der Berücksichtigung aller Elemente des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters außer Acht gelassen habe. Die Kammer habe auch nicht ausgeführt, dass alle Einzelelemente allein einer technischen Funktion dienten, so dass die Löschungsentscheidung aufzuheben war.